Im vorliegenden Fall hat die Beklagte weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass eine konkrete Abmahnung der Klägerin stattgefunden hätte, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin ist unter diesen Umständen zum Vornherein zu verneinen, ohne dass weiter geprüft zu werden braucht, ob die Klägerin überhaupt von der Beklagten hätte verpflichtet werden können, in einem früheren Zeitpunkt, als sie dies getan hat, eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen.