Seite 20 Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (vgl. Urteil KK.2015.00016 des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 13. Juni 2016, E. 2.7, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2012 vom 27. August 2012, E. 5.1). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass eine konkrete Abmahnung der Klägerin stattgefunden hätte, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.