b. Auch das im Rahmen des Schriftenwechsels vorgebrachte Argument der Beklagten, es liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, weil sich die Klägerin zu spät in psychiatrische Behandlung begeben habe, überzeugt nicht. Zwar ist der Anspruchsberechtigte nach Art. 61 Abs. 1 VVG verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Nach der Rechtsprechung ist die Praxis der sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zur sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nach Art.