ohne weiteres (act. 10/8). Unter diesen konkreten Umständen kann der Klägerin keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung vorgeworfen werden. Die Beklagte hat denn auch die Einstellung der Taggeldleistungen im Schreiben vom 12. Oktober 2010 (act. 2/14) zu Recht nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung, sondern mit den medizinischen Erkenntnissen zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus dem Gutachten von Dr. C___ begründet.