_ bitten, sie zur neurologischen Begutachtung im Kantonsspital St. Gallen anzumelden. Offenbar wurde die Beklagte darüber weder seitens der Klägerin noch seitens Dr. C___ informiert; mit Schreiben vom 10. August 2010 (act. 10/7) forderte die Beklagte die Klägerin nämlich auf, sie bis am 20. August 2010 über Ort und Datum des neurologischen Untersuchs zu informieren. Die von der Klägerin aufgesuchte Neurologin Dr. D___ untersuchte die Klägerin wenige Tage später, nämlich am 17. August 2010 (act. 10/6). Die Beklagte übernahm in der Folge die Rechnung von Dr. D___ ohne weiteres (act.