a. Zum einen führt die Beklagte in diesem Zusammenhang an, die Klägerin habe im Rahmen der Begutachtung bei Dr. C___ die von ihm angeordnete neurologische Abklärung verweigert. Die Klägerin begründet diese Verweigerung damit, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, für eine solche Abklärung weit zu reisen. Unter den gegebenen Umständen spielt dies allerdings ohnehin keine Rolle. Dr. C___ bot der Klägerin nämlich an, sich bei einem Neurologen ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Bereits am 4. Juni 2010 liess die Klägerin Dr. C___ durch Dr. E___ bitten, sie zur neurologischen Begutachtung im Kantonsspital St. Gallen anzumelden.