Da eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ohnehin erst wieder ab 6. September 2011 überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls ab jenem Zeitpunkt im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Damit ist ihr entgegen der Argumentation der Beklagten sehr wohl ein Schaden durch Erwerbsausfall entstanden.