Die finanziellen Verhältnisse im konkreten Fall sprechen klar dafür, dass die freiwillige Auszeit der Klägerin im Gesundheitsfall nicht jahrelang angedauert hätte, nachdem sie vom 8. Dezember 2011 bis am 30. April 2013 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden musste (act. 2/21). Da eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ohnehin erst wieder ab 6. September 2011 überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls ab jenem Zeitpunkt im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte.