Gegenüber Dr. C___ hatte sich die Klägerin bereits bei der Begutachtung am 15. September 2010 dahingehend geäussert, dass sie langsam anfange, sich Gedanken über irgendeine Tätigkeit zu machen, auch wenn sie noch keine konkreten Pläne habe (act. 10/1, S. 22). Die finanziellen Verhältnisse im konkreten Fall sprechen klar dafür, dass die freiwillige Auszeit der Klägerin im Gesundheitsfall nicht jahrelang angedauert hätte, nachdem sie vom 8. Dezember 2011 bis am 30. April 2013 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden musste (act. 2/21).