d. Aus den Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass die Klägerin gar nie mehr die Absicht hatte, erwerbstätig zu sein. Das erscheint auch nicht naheliegend. Auch die Beklagte bringt nichts vor, das konkret gegen diesen Schluss sprechen würde, der sich aus einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Situation der Klägerin ergibt. Gegenüber Dr. C___ hatte sich die Klägerin bereits bei der Begutachtung am 15. September 2010 dahingehend geäussert, dass sie langsam anfange, sich Gedanken über irgendeine Tätigkeit zu machen, auch wenn sie noch keine konkreten Pläne habe (act. 10/1, S. 22).