c. Gleichzeitig ist allerdings unbestritten und aktenkundig, dass die Klägerin noch bevor sie ihre Arbeit krankheitshalber niederlegte, ihre Stelle kündigte, um sich eine Auszeit zu nehmen. Die Klägerin äussert sich nicht näher dazu, bis wann diese Auszeit konkret geplant war. Dass die Klägerin sich eine Auszeit nehmen wollte, lässt darauf schliessen, dass sie zumindest in der ersten Zeit ab April 2010 auch im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hätte. Somit hätte die Beklagte selbst dann, wenn in jener Zeit eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen gewesen wäre, ihre Leistungen zumindest zunächst zu Recht eingestellt.