Nach der statistischen Wahrscheinlichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, wenn eine Erkrankung erst nach der Kündigung auftritt, weiterhin zu etwa gleichen Bedingungen erwerbstätig wäre, es sei denn, ganz konkrete Umstände würden eindeutig dagegen sprechen (HÄBERLI/HUSMANN, a.a.O., N 256). Von dieser tatsächlichen Vermutung profitiert grundsätzlich auch die Klägerin (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12. November 2015, E. 6.2).