Seite 18 b. Geht es um die Frage des Schadeneintritts, gilt wiederum das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. die versicherte Person hat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 141 III 241, E. 3.1). Nach der statistischen Wahrscheinlichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, wenn eine Erkrankung erst nach der Kündigung auftritt, weiterhin zu etwa gleichen Bedingungen erwerbstätig wäre, es sei denn, ganz konkrete Umstände würden eindeutig dagegen sprechen (HÄBERLI/HUSMANN, a.a.