a. Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Klägerin, bevor sie ihre Arbeit krankheitshalber niederlegte, ihre Stelle beim Hochbauamt gekündigt hatte, um sich eine Auszeit zu nehmen. Hätte die Klägerin im Zeitraum vom 6. September bis 31. Dezember 2011 ohnehin gar nicht gearbeitet, so wäre ihr unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit zum vornherein kein Schaden entstanden, weil sie ja gar keinen Lohnausfall erlitten hätte.