• Ob die Klägerin nach dem 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig war oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren, wo Taggelder im Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 in Frage stehen, keine Rolle und kann offengelassen werden. i. Zusammengefasst ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 6. September bis 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig war. Sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt der Klägerin für jenen Zeitraum ein Taggeldanspruch gegenüber der Beklagten zu. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.