Dr. F___ sah die Klägerin insgesamt in vier Sprechstunden und ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nachvollziehbar begründet, jedenfalls insoweit diese sich auf den damals aktuellen Zustand der Klägerin bezieht. Es bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, die für eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin in jenem Zeitraum sprechen würden. Dass Dr. F___ im Arztbericht angegeben hat, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestehe seit 1.12.2009, überzeugt jedoch nicht, zumal ihr die Vorakten offenbar nicht bekannt waren und sie diese Einschätzung somit einzig auf die Angaben der Klägerin gestützt haben dürfte.