Seite 17 • Im Zeitraum vom 6. September bis 31. Dezember 2011 begab sich die Klägerin in Behandlung von Dr. F___, welche bei ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellte. Es besteht kein Grund, an dieser echtzeitlichen Einschätzung zu zweifeln, nachdem keine weiteren, dem widersprechenden, echtzeitlichen Arztberichte vorhanden sind. Dr. F___ sah die Klägerin insgesamt in vier Sprechstunden und ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nachvollziehbar begründet, jedenfalls insoweit diese sich auf den damals aktuellen Zustand der Klägerin bezieht.