Auf die von der Klägerin beantragten Zeugen- und Parteieinvernahmen ist zudem unter den gegebenen Umständen zu verzichten, da Zeugen- und Parteiaussagen angesichts des langen Zeitablaufs, der inzwischen stattgefunden hat, allenfalls zwar geeignet sein könnten, echtzeitliche medizinische Einschätzungen zu bestätigen; rückwirkende Zeugen- und Parteiaussagen allein erscheinen aber unter den konkreten Umständen zum Vornherein nicht geeignet, um die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in genügendem Ausmass zu belegen.