Die medizinischen Fachpersonen verneinten im Gutachten vom Oktober 2010 schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen aus jenem Zeitraum vorhanden sind, die die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Gutachten widerlegen würden, ist eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. April 2010 zunächst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daran ändern auch die in zahlreichen auf Jahre hin rückwirkenden Einschätzungen in aktuelleren Arztberichten nichts, nachdem diese nicht überzeugend begründet sind.