• Die Beklagte hat ihre Taggeldzahlungen per Ende März 2010 eingestellt. Dr. E___ erwartete gemäss Arztbericht vom 1. März 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit ab April 2010 und wies ausdrücklich auf einen „zeitlich begrenzten psychischen Ausnahmezustand“ hin (act. 10/9). Zur vertieften Klärung der von der Klägerin entgegen dieser Prognose weiterhin angegebenen Arbeitsunfähigkeit wurde unverzüglich das Gutachten bei Dr. C___ in Auftrag gegeben, worauf die Klägerin am 10. Mai 2010 zu einer ersten persönlichen Begutachtung aufgeboten wurde. Die medizinischen Fachpersonen verneinten im Gutachten vom Oktober 2010 schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.