Die Beklagte bringt mit Bezug auf jenen Zeitraum nämlich ihrerseits nichts Konkretes vor, das für eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin in jenem Zeitraum sprechen würde. Insgesamt wird somit gestützt auf die Aktenlage und die von den Parteien vorgebrachten Ausführungen und der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Beweislastverteilung die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wie folgt beurteilt: