h. Nachdem die Beklagte ihre Leistungseinstellung per 1. April 2010 auf das eingeholte Gutachten von Dr. C___ stützte, lag es an der Klägerin, ihre weiterhin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten zu belegen. Eine solche Arbeitsunfähigkeit ist immerhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Zeit zwischen dem 6. September 2011 und dem 31. Dezember 2011 gestützt auf den Arztbericht von Dr. F___ nachgewiesen. Die Beklagte bringt mit Bezug auf jenen Zeitraum nämlich ihrerseits nichts Konkretes vor, das für eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin in jenem Zeitraum sprechen würde.