des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017, E. 3.2). g. Die Klägerin verlangt eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Da im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin entscheidend ist, sondern es einzig um die Frage geht, ob bzw. wann sie im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig war, macht die Einholung eines Gerichtsgutachtens im jetzigen Zeitpunkt zum Vornherein keinen Sinn mehr. Die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist im vorliegenden Fall schwierig, wie die bereits nicht vertieft begründeten rückwirkenden Einschätzungen in den vorhandenen