Da die Klägerin erst mit dem Bericht von Dr. F___ eine erste echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitseinschätzung vorlegen kann, bleibt die Frage, ob die Klägerin allenfalls schon vor dem 6. September 2011, als Dr. F___ sie zum ersten Mal persönlich sah, arbeitsunfähig war, unbeantwortet in dem Sinn, dass es der Klägerin nicht gelingt, eine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, nachdem die Beklagte ihrerseits gestützt auf das Gutachten von Dr. C___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgeht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gehen nach den allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin (Urteil