sah die Klägerin Mitte September 2010 bei der zweiten Untersuchung, womit sein Gutachten, welches am 10. Oktober 2010 erstellt wurde, zumindest bis zu jenem Zeitpunkt verlässliche Aussagen enthalten kann. Ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin danach - also nach Oktober 2010 - allenfalls wieder verschlechterte, kann dem Gutachten von Dr. C___ naturgemäss nicht entnommen werden.