Rechtsprechungsgemäss könnte zudem selbst aus einer verhältnismässig kurzen Dauer einer psychiatrischen Exploration - welche im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, wurden immerhin zwei persönliche Untersuchungstermine durchgeführt - nicht zum Vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Dauer oder die Anzahl der Untersuchungen an; massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.