c. In beweisrechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin die Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Anspruchs, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Anwendung findet (BGE 138 V 218, E. 6; HÄBERLI/ HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, N 199). Entsprechend hat sie im vorliegenden Verfahren zu beweisen, dass sie (weiterhin) Anspruch auf Taggelder ab April 2010 hat, was (unter anderem) zwingend voraussetzt, dass sie ab April 2010 arbeitsunfähig war. Beide Parteien haben diverse medizinische Unterlagen eingereicht.