Seite 13 Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sich in erster Linie auf die Tatsache bezieht, dass die Klägerin ab jenem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr gearbeitet hatte. Im Übrigen nimmt Dr. H___ vor allem Bezug auf die eigenen Beobachtungen, die in der Behandlungszeit ab Herbst 2014 gewonnen werden konnten. Der Gesundheitszustand der Klägerin ab Herbst 2014 ist im vorliegenden Verfahren aber nicht entscheidend, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht, ob die diesbezügliche Einschätzung von Dr. H___ überzeugt oder nicht.