Auch diese nicht näher begründete rückwirkende Einschätzung vermag jedoch die (mit Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum echtzeitlichen) Schlussfolgerungen von Dr. C___ und Dr. D___ im Gutachten vom 10. Oktober 2010, das die Beklagte eingeholt hatte - gerade auch angesichts des noch längeren Zeitverlaufs - ebenfalls nicht zu entkräften. Ob die Schlussfolgerungen von Dr. G___ mit Bezug auf den Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen persönlichen Untersuchungen, welche alle erst lange nach dem interessierenden Zeitraum erfolgten, überzeugen oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren dagegen wiederum keine Rolle und kann daher offen gelassen werden.