Der von der Klägerin eingereichte arbeitsmedizinische Bericht von Dr. G___ vom 10. Februar 2015 stützt sich gar erst auf erste persönliche Untersuchungen der Klägerin im Sommer 2014 (act. 2/19, S. 1). Dr. G___ weist allgemein darauf hin, dass schon bei den Jahre zurückliegenden Untersuchungen die Schwächen der Klägerin deutlich geworden seien, weshalb nach seiner Meinung seit Dezember 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch diese nicht näher begründete rückwirkende Einschätzung vermag jedoch die (mit Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum echtzeitlichen) Schlussfolgerungen von Dr. C___ und Dr. D___