Insgesamt überzeugt die rückwirkende Angabe der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 nicht. Dagegen besteht kein Grund, an der echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. F___ zu zweifeln, nachdem sie die Klägerin erstmals am 6. September 2011, danach nochmals an drei Terminen, zuletzt am 13. Dezember 2011, persönlich in der Sprechstunde sah und sich damit ohne weiteres ein umfassendes Bild vom damals aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin machen konnte. Die Beklagte bringt keine stichhaltigen Gründe vor, die dazu führen könnten, an der echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. F___ zu zweifeln. Gestützt auf den Bericht von Dr. F_