_ über medizinische Unterlagen betreffend die Klägerin vorlagen, welche im Zeitraum vor ihrer eigenen Behandlung erstellt worden waren). Es erscheint naheliegend, dass die Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit einzig auf persönliche, lediglich ungefähre Angaben der Klägerin zurückzuführen ist, was auch erklärt, weshalb nicht der Tag, an dem die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich niederlegte, sondern ohne nähere Begründung bereits der 1. Dezember 2009 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit angegeben wird, obwohl die Klägerin damals nachweislich noch arbeitete. Insgesamt überzeugt die rückwirkende Angabe der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 nicht.