Seite 11 17. Dezember 2011 war die Klägerin zu 100% arbeitsunfähig einzuschätzen. Dass Dr. F___ ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung allerdings ohne nähere Begründung im Arztbericht rückbezogen hat auf den 1. Dezember 2009, überzeugt dagegen nicht; insbesondere, nachdem sie mit keinem Wort zur gegenteiligen Ansicht im von der Beklagten bei Dr. C___ eingeholten Gutachten Stellung nimmt (wobei gar nicht aus dem Arztbericht hervorgeht, ob Dr. F___ über medizinische Unterlagen betreffend die Klägerin vorlagen, welche im Zeitraum vor ihrer eigenen Behandlung erstellt worden waren).