Die Klägerin stützt sich für ihre gegenteilige Behauptung, sie sei seit der Arbeitsniederlegung im Dezember 2009 vollständig arbeitsunfähig gewesen, auf diverse andere medizinische Arztberichte und Unterlagen und bietet die eigene Parteiaussage sowie diverse Zeugeneinvernahmen von medizinischen Fachpersonen zum Beweis an. Die blossen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen, welche die Klägerin vorgelegt hat (vgl. act. 2/16 und 2/17) genügen für sich alleine noch nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit im entscheidenden Zeitraum zu belegen, zumal diese Bestätigungen selbst nicht weiter begründet sind und die ergänzenden Abklärungen durch die Beklagte gerade schlüssig