b. Die Klägerin stützt sich für ihre gegenteilige Behauptung, sie sei seit der Arbeitsniederlegung im Dezember 2009 vollständig arbeitsunfähig gewesen, auf diverse andere medizinische Arztberichte und Unterlagen und bietet die eigene Parteiaussage sowie diverse Zeugeneinvernahmen von medizinischen Fachpersonen zum Beweis an.