a. Die Beklagte stützt ihre Ansicht, wonach bei der Klägerin die leistungsbegründende Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei, insbesondere auf das von ihr bei Dr. C___ eingeholte Gutachten (act. 10/1), welches zusätzlich durch die konsiliarische Beurteilung von Dr. D___ vom 17. August 2010 (act. 10/6) sowie durch den Arztbericht von Dr. E___ vom 1. März 2010 (act. 10/9) gestützt wird. Dr. C___ und Dr. D___ werden von der Beklagten ausserdem als sachverständige Zeugen zum Beweis offeriert. Dr. E___ berichtete am 1. März 2010 (act. 10/9) zur Situation bei der Klägerin, es handle sich um einen zeitlich begrenzten, psychischen Ausnahmezustand, in dem auch noch eine