Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten, genau zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Zudem vermag unter Umständen auch eine blosse Parteibehauptung zusammen mit weiteren Indizien den Beweis zu erbringen (vgl. dazu BGE 141 III 433, E. 2.6). 2.4 Zunächst interessiert im vorliegenden Verfahren, ob die Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011 (zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) arbeitsunfähig war oder nicht.