2.3 In BGE 141 III 433, E. 2.5 hat das Bundesgericht klargestellt, was mit Bezug auf Parteigutachten in Verfahren nach der ZPO gilt, die für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung - und somit auch im vorliegenden Fall - die massgebliche Verfahrensordnung bildet: