zudem fand eine weitere Untersuchung der Klägerin am 17. August 2010 bei Dr. D___ statt (vgl. act. 10/6). Namentlich gestützt auf die Schlüsse dieser beiden medizinischen Fachpersonen im Gutachten vom 10. Oktober 2010 geht die Beklagte davon aus, dass die Klägerin im entscheidenden Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 gar nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin sieht im von der Beklagten eingeholten Gutachten hingegen bloss ein nicht beweiskräftiges Parteigutachten und macht damit sinngemäss geltend, auf das Gutachten sei schon aus formellen Gründen nicht abzustellen. Wie es sich damit verhält, ist daher vorweg zu klären.