Kontrollkarte vorweisen kann, ist es üblich und entsprechend auch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB, welche zwischen der Beklagten und der Klägerin zur Anwendung gelangen, vorgesehen, dass der Versicherer eigene medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person anordnen kann (vgl. z.B. act. 2/3: Ziff. 7.2 AVB). Zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht vereinbarte die Beklagte unverzüglich einen Termin bei Dr. C___, welcher die Klägerin am 10. Mai und 15. September 2010 untersuchte; zudem fand eine weitere Untersuchung der Klägerin am 17. August 2010 bei Dr. D___ statt (vgl. act.