d. Die Beklagte teilte der Klägerin bereits am 22. Februar 2010 mit, dass sie aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Beurteilung der Gesellschaftsärztin aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit feststellen könne (act. 10/3), richtete dann aber aus Kulanz die Taggelder weiterhin aus bis zum 31. März 2010 (act. 10/4), nachdem sie einer vertieften medizinischen Abklärung zustimmte.