Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit bezüglich Arbeitsunfähigkeit trägt die Klägerin. Diese Beweislastverteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte zunächst Taggeldleistungen erbrachte (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017, E. 3.2).