Seite 8 Beklagten mittels Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen belegte, den Gegenbeweis antreten kann, indem sie die Wiedererlangung bzw. das Vorhandensein der Arbeitsfähigkeit nachweist; um einen von der Beklagten zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht. Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit bezüglich Arbeitsunfähigkeit trägt die Klägerin.