Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist aber zu berücksichtigen, dass im Streitfall die Beweislast in prozessualer Hinsicht sowohl für den Eintritt des Versicherungsfalls als auch für den Umfang des geltend gemachten Anspruchs unverändert der Klägerin obliegt. Das heisst bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die Beklagte, nachdem die Klägerin ihren Anspruch zunächst gestützt auf ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der