c. Stellt die Beklagte die Ausrichtung der Taggelder ab April 2010 ein, so liegt es gestützt auf die vertragliche Vereinbarung zunächst an der Beklagten, nachzuweisen, dass die von der Klägerin auch für den Zeitraum nach April 2010 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit inhaltlich unzutreffend waren. Nur dies würde die Beklagte zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistungen berechtigen, jedenfalls solange die Klägerin weiterhin ärztliche Atteste vorlegen kann, die ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017, E. 2.5). Mit Blick auf die allgemeine Beweisregel in Art. 8 des Schweizerischen