Die Klägerin ist dieser vertraglichen Obliegenheit zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls somit zunächst nachgekommen, indem sie der Beklagten entsprechende hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (act. 2/16) eingereicht hat. Gestützt darauf hat die Beklagte der Klägerin denn auch zunächst Taggelder ausgerichtet.