AVB Kollektiv-Krankentag- geldversicherung (act. 2/4) der Beklagten insoweit übereinstimmend geregelt, als die versicherte Person eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt oder Chiropraktiker mit einem eidgenössischen oder einem ausländischen Diplom beizubringen hat. Die Klägerin ist dieser vertraglichen Obliegenheit zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls somit zunächst nachgekommen, indem sie der Beklagten entsprechende hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (act. 2/16) eingereicht hat.