b. Die Leistungsvoraussetzungen sind in den einschlägigen Ziff. 3.1 ff. AVB Einzel- Krankentaggeldversicherung (act. 2/3) bzw. Ziff. 11 ff. AVB Kollektiv-Krankentag- geldversicherung (act. 2/4) der Beklagten insoweit übereinstimmend geregelt, als die versicherte Person eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt oder Chiropraktiker mit einem eidgenössischen oder einem ausländischen Diplom beizubringen hat.