2.2 a. Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person - in der Regel der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin - grundsätzlich die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Das VVG enthält mit Ausnahme von Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Namentlich wie der Versicherungsanspruch genau zu beweisen ist, regelt das Gesetz nicht. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend.