d. Im vorliegenden Verfahren ist somit strittig und zu klären, ob und falls ja, für welche Tage die Klägerin im Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 Anspruch auf die geltend gemachten Taggelder hat oder nicht. Umstritten ist zwischen den Parteien in erster Linie, ob die Klägerin in jenem Zeitraum überhaupt arbeitsunfähig war oder nicht. Ausserdem ist,